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Regelförderung über die Landesrichtlinie "Sachsen-Anhalt Revier 2038"

Gegenwärtig findet eine Anpassung der Förderregularien statt, die neben einem hohen Mittelabruf auch eine ausgewogene zeitliche und regionale Verteilung der Finanzhilfen des Bundes sicherstellen soll. Ab dem 24. Dezember 2022 werden daher bis auf Weiteres keine Förderanträge zur Richtlinie „Sachsen-Anhalt Revier 2038“ entgegengenommen und bewertet.

Wir werden Sie auf dieser Seite zeitnah informieren, sobald eine Antragstellung wieder möglich ist.

Auf die Bearbeitung bereits vorliegender bzw. noch rechtzeitig eingereichter Anträge sowie auf Auszahlungen bereits bewilligter Vorhaben hat die Aussetzung der Antragsannahme keine Auswirkung.

 

Mit der Veröffentlichung der Landesrichtlinie „Sachsen-​Anhalt Revier 2038“ hatte das Land bereits im Dezember 2020 einen wichtigen Meilenstein zum Start der Strukturförderung in der sachsen-​anhaltischen Braunkohleregion erreicht. Die Richtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften und sonstige Träger kommunaler Aufgaben nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) des Bundes vom 8. August 2020. Zum Jahresende 2021 wurde die Richtlinie überarbeitet und als Neufassung zum 1. Januar 2022 veröffentlicht.


Wer wird gefördert?

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise der Revierkulisse sowie sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen.

In Sachsen-Anhalt betrifft dies die folgenden Landkreise:

Anhalt-Bitterfeld

Burgenlandkreis

Stadt Halle

Saalekreis

Mansfeld-Südharz

 

Was wird gefördert?

Alle neun Förderbereiche des Investitionsgesetzes Kohleregionen wurden in der Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen.

Eine Förderung wird für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

a) wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,

b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,

c) öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,

d) Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,

e) Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,

f) touristische Infrastruktur,

g) Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,

h)  Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,

i) Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; bergrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens bleiben unberührt.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

An dem Fördersatz beteiligt sich der Bund mit bis zu 90 v. H. am öffentlichen Finanzierungsanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsempfänger leisten grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann das Land die Hälfte des kommunalen Eigenanteils übernehmen.

Vorhaben sind ab einer Fördersumme von 25.000,- EUR förderfähig.

 

Was muss grundsätzlich beachtet werden?

Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104b Grundgesetz eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus.

Somit sind solche investiven Maßnahmen förderwürdig, die der Umsetzung des Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und

1. zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder

2. die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen. 

Die Förderwürdigkeit des jeweiligen Investitionsvorhabens ist vor der Antragstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft, unter Anwendung eines indikatoren-basierten Bewertungsverfahrens, zu bestätigen.

 

Wo gibt es Antragsunterlagen?

Kontaktdaten der Förderlotsen und alle weiterführenden Informationen zur Förderung stehen ab sofort hier zur Verfügung:

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/investieren-ausgleichen/sachsen-anhalt-revier-2038

 

An wen kann ich mich für weiterführende Informationen wenden?

Für Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren stehen Ihnen die bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt angesiedelten Förderlotsen gern zur Verfügung.

Unter der folgenden E-Mail erreichen Sie das Team der Stabsstelle Strukturwandel:

strukturwandel(at)stk.sachsen-anhalt.de

 

Was hat sich durch die Neufassung der Richtlinie im Wesentlichen geändert?

Mit der Neufassung der Richtlinie wurden im Sinne der besseren Anwendbarkeit für die Antragsteller einzelne Formulierungen konkretisiert, regulatorische Hürden abgebaut und die Rechtsklarheit erhöht. Zudem wird in der neugefassten Richtlinie auf das zum Jahresbeginn 2022 zu veröffentlichende Strukturentwicklungsprogramm verwiesen. Die darin erarbeiteten Förderziele gelten von nun an als Grundlage der Förderung im Kohlerevier. Für die sogenannte „Förderwürdigkeitsprüfung“, die als Basis der Projektauswahl gilt, wurde zudem ein indikatorenbasiertes Bewertungsverfahren entwickelt, auf welches im Rahmen der Richtlinie Bezug genommen wird.

 

Was ist die rechtliche Grundlage der Richtlinie?

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020.

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